Bundesrecht konsolidiert

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Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden - Beitritt Art. 1

Kurztitel

Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden - Beitritt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1925

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1925

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Neuseeland, die südafrikanische Union, der irische Freistaat, Neufundland, Süd-Rhodesia, Malta und Indien sind dem im Bundesgesetzblatt Nr. 299 ex 1923 kundgemachten Übereinkommen vom 28. März 1923 über die Einfuhrfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden im Verhältnis zu Großbritannien beigetreten. In der südafrikanischen Union ist der auf Muster entfallende Zollbetrag bei den Zollbehörden in barem zu erlegen und wird erst im Augenblick der tatsächlichen Ausfuhr dieser Muster, die innerhalb eines Jahres vom Tage der Einfuhr an gerechnet zu erfolgen hat, zurückerstattet.

Schlagworte

BGBl. Nr. 299/1923

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

10003752

Dokumentnummer

NOR12041490

Alte Dokumentnummer

N3192512338Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/196/A1/NOR12041490

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