Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 158/1925

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

07.08.1924

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel römisch fünf. Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung hiezu derzeit nicht ausreichen sollte, vereinbaren, Bestimmungen über die Hausdurchsuchung an den Orten, wo mit Grund angenommen werden kann, daß dort unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände zu einem der in Artikel römisch eins genannten Zwecke oder in Zuwiderhandlung gegen jene Bestimmung angefertigt werden oder vorfindlich sind, sowie über die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007227

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/158/A5/NOR40007227

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