Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz) Art. 6

Kurztitel

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1925

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1925

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 6.

Der ständige Vergleichsrat hat die Aufgabe, die Schlichtung der Streitigkeit zu erleichtern, indem er in unparteiischer und gewissenhafter Prüfung den Sachverhalt untersucht und Vorschläge für die Beilegung der Streitigkeit macht.

Der Bericht des ständigen Vergleichsrates ist innerhalb von sechs Monaten von dem Tage an zu erstatten, an dem ihm die Streitigkeit unterbreitet worden ist, es sei denn, daß die vertragschließenden Parteien diese Frist im gemeinsamen Einverständnisse verkürzen oder verlängern. Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichtes ausgehändigt.

Der Bericht hat weder in bezug auf die Tatsachen noch hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen die Bedeutung einer bindenden Entscheidung.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10000082

Dokumentnummer

NOR12001939

Alte Dokumentnummer

N1192515283S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/155/A6/NOR12001939

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