Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz) Art. 1

Kurztitel

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1925

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1925

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 1.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Streitigkeiten irgendwelcher Art, die zwischen ihnen entstehen und nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, vorgängig jedem Verfahren, vor einem zwischenstaatlichen Gerichte oder Schiedsgerichte dem in den folgenden Artikeln geregelten Vergleichsverfahren zu unterwerfen, sofern nicht gemäß Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes zur Entscheidung des Streitfalles gegeben ist.

Es steht jeder Partei zu, darüber zu befinden, von welchem Zeitpunkt an das Vergleichsverfahren an die Stelle der diplomatischen Verhandlungen zu treten hat.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr:
Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10000082

Dokumentnummer

NOR12001934

Alte Dokumentnummer

N1192515278S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/155/A1/NOR12001934

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