Bundesrecht konsolidiert

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Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei) Art. 2

Kurztitel

Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1924

Typ

Vertrag – Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

07.11.1924

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 2.

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, zwischen den beiden Staaten die diplomatischen Beziehungen gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts herzustellen; sie kommen überein, daß die diplomatischen Vertreter eines Jeden von Ihnen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des Andern die durch die allgemeinen Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtes festgelegte Behandlung erfahren werden.

Schlagworte

Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000076

Dokumentnummer

NOR12001648

Alte Dokumentnummer

N1192415274S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/391/A2/NOR12001648

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