Durch den Artikel 293 des Vertrages von Trianon vom 4. Juni 1920 wird für die Gebiete des ehemaligen ungarischen Königreiches, soweit sie das Donaubecken umfassen – mit Ausnahme des Stromgebietes des Olt – eine technische, permanente Gewässerkommission eingesetzt und dieser Kommission, welche aus einem vom Völkerbundrat ernannten Präsidenten und einem Vertreter jedes territorial beteiligten Staates zusammengesetzt ist, die Aufgabe anvertraut, ein Reglement, betreffend ihren Wirkungskreis und ihre Geschäftsführung auszuarbeite, wobei dieses Reglement der Genehmigung der beteiligten Staaten unterbreitet werden muß.
Österreich, Ungarn, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und die Tschecho-Slowakei haben zu diesem Zwecke als ihre Vertreter ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Vertreter)Anmerkung, es folgen die Namen der Vertreter)
welche nach Austausch ihrer Vollmachten, welche in Ordnung befunden wurden, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind: