Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beglaubigungsvertrag (Deutschland)
Typ
Vertrag – Deutschland
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
14.07.1924
Außerkrafttretensdatum
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 5.
(1)Absatz eins,Von dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an treten für die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragschließenden Staaten frühere Staatsverträge, Vereinbarungen und Regierungserklärungen über Fragen, die durch den vorstehenden Vertrag geregelt sind, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Unberührt bleiben jedoch
Die Bestimmungen der Artikel XVII und XVIII des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen vom 23. Mai 1922;Die Bestimmungen der Artikel römisch siebzehn und römisch achtzehn des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen vom 23. Mai 1922;
die für Reisepässe und Reiselegitimationen bestehenden Vorschriften;
die Erleichterungen, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.
Anmerkung
Zu Abs. 2 Z 1: Gegenstandslos, da dieser Vertrag nicht für wieder anwendbar erklärt wurde.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Gesetzesnummer
10001757
Dokumentnummer
NOR12023608
Alte Dokumentnummer
N2192425273S