Bundesrecht konsolidiert

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Beglaubigungsvertrag (Deutschland) Art. 5

Kurztitel

Beglaubigungsvertrag (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1924

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

14.07.1924

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

Artikel 5.
  1. Absatz eins,Von dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an treten für die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragschließenden Staaten frühere Staatsverträge, Vereinbarungen und Regierungserklärungen über Fragen, die durch den vorstehenden Vertrag geregelt sind, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Unberührt bleiben jedoch
    1. Ziffer eins
      Die Bestimmungen der Artikel römisch siebzehn und römisch achtzehn des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen vom 23. Mai 1922;
    2. Ziffer 2
      die für Reisepässe und Reiselegitimationen bestehenden Vorschriften;
    3. Ziffer 3
      die Erleichterungen, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.

Anmerkung

Zu Abs. 2 Z 1: Gegenstandslos, da dieser Vertrag nicht für wieder anwendbar erklärt wurde.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10001757

Dokumentnummer

NOR12023608

Alte Dokumentnummer

N2192425273S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/139/A5/NOR12023608

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