Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien) Art. 14

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 602/1923

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

29.11.1923

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel römisch vierzehn. Die Abgabe des angesprochenen Schriftenmaterials ist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unverzüglich in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Bundesregierung so zu fördern, daß diese Abgabe raschestens abgeschlossen wird.

Hiebei wird vorausgesetzt, daß die Anforderungen in einer Weise vor sich gehen, daß ihnen die österreichischen Behörden unter Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsganges nachkommen können. Andernfalls ersetzt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen die der österreichischen Bundesregierung durch Überstundenarbeit ihrer Beamten u. dgl. entstandenen Mehrkosten.

Bei unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Beständen sichert die österreichische Bundesregierung die Ausfolgung womöglich binnen vier Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Soferne das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei den Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist mindestens acht Wochen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000071

Dokumentnummer

NOR12001611

Alte Dokumentnummer

N1192313259S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/602/A14/NOR12001611

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