Bundesrecht konsolidiert

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Gutsangestelltengesetz § 31

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 538/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Ist der Dienstgeber ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Dienstnehmer zum Rücktritte begründeten Anlaß gegeben, so hat er dem Dienstnehmer das Entgelt zu ersetzen, das diesem für den Zeitraum gebührt, der bei ordnungsmäßiger Kündigung durch den Dienstgeber vom Tage des Dienstantrittes bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hätte verstreichen müssen. Wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer, falls die vereinbarte Dienstdauer drei Monate nicht übersteigt, das für die ganze Dauer entfallende Entgelt, falls die vereinbarte Dienstdauer dagegen drei Monate übersteigt, den für drei Monate entfallenden Teilbetrag des Entgeltes zu ersetzen. Soweit das Entgelt Naturalbezüge umfaßt, ist deren Wert in Geld zu vergüten. Allfällige, weitere Schadenersatzansprüche werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die gleichen Ansprüche stehen dem Dienstnehmer zu, wenn der Masseverwalter oder der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.
  3. Absatz 3,Ist der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Dienstgeber zum Rücktritte begründeten Anlaß gegeben, so kann der Dienstgeber Schadenersatz verlangen.

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR40119792

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P31/NOR40119792

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