(7)Absatz 7,Der Anspruch auf Abfertigung besteht, vorbehaltlich des § 22a, nicht, wenn der Dienstnehmer kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.Der Anspruch auf Abfertigung besteht, vorbehaltlich des Paragraph 22 a,, nicht, wenn der Dienstnehmer kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.