Bundesrecht konsolidiert

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Gutsangestelltengesetz § 21

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 538/1923

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.11.1923

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Im Falle der Kündigung muß dem Dienstnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein genügender Teil der Dienstwohnung belassen, auf Verlangen des Dienstgebers jedoch schon angemessene Zeit vorher ein Teil zur Unterbringung des Nachfolgers geräumt werden, soweit dies dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der Wohnungsverhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  2. Absatz 2,Kranke und Wöchnerinnen dürfen zur gänzlichen Räumung der Wohnung nicht verhalten werden, solange sie die Wohnung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092524

Alte Dokumentnummer

N6192321278L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P21/NOR12092524

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