Bundesrecht konsolidiert

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Gutsangestelltengesetz § 17

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 538/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kündigung.

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
  2. Absatz 2,Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier, nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
  3. Absatz 3,Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die in Absatz 2, bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt.
  4. Absatz 4,Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.
  5. Absatz 5,Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR40198612

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P17/NOR40198612

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