Bundesrecht konsolidiert

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Gutsangestelltengesetz § 12

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 538/1923

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1923

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Leistung des Entgelts.

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Insoweit nichts anderes vereinbart oder ortsüblich ist, hat die Zahlung der dem Dienstnehmer gebührenden fortlaufenden Geldbezüge, wenn das Entgelt nach Monaten oder kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am Schlusse des einzelnen Zeitabschnittes, wenn es nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am Schlusse jedes Kalendermonats zu erfolgen. Naturalbezüge sind mangels anderweitiger Vereinbarung in den ortsüblichen und der Sachlage entsprechenden Zeiträumen in der Regel im vorhinein zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren guter Beschaffenheit zu liefern und nach metrischem Maß oder Gewicht zu bemessen. Werden sie im Einverständnisse mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst, so hat, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, der für Waren solcher Art an der nächstgelegenen Fruchtbörse amtlich festgestellte Preis als Unterlage für die Abrechnung zu gelten.
  3. Absatz 3,Die vereinbarte Kost muß gesund und hinreichend sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092515

Alte Dokumentnummer

N6192321269L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P12/NOR12092515

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