Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalschutzgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:
    1. Ziffer eins
      Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß Paragraph eins, Absatz 4, oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 7, zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des Paragraph eins, Absatz 8, sinngemäß.
    2. Ziffer 2
      Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Eine Zerstörung von Park- und Gartenanlagen liegt vor, wenn
      1. Litera a
        hinsichtlich der gebauten Teile (einschließlich etwaiger Skulpturen und dergleichen) die Zerstörung einen Umfang gemäß Ziffer 1 erreicht hat oder
      2. Litera b
        wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die Unterschutzstellung aus diesem Grund gemäß Paragraph 5, Absatz 7, aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß Paragraph 3, Absatz 5, bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar.
  2. Absatz 2,Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Absatz eins, sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes - jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses - getroffen werden.

Schlagworte

Parkanlage

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128292

Alte Dokumentnummer

N7199914689O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P4/NOR12128292

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