(3)Absatz 3,Soweit die Rückführung des Kulturgutes auf europäischen oder internationalen Rechtsgrundlagen, wie der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 1, oder dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, vom Bund durchgesetzt werden kann, sind den Schuldtragenden die Kosten der Rückführung einschließlich der Kosten der erforderlichen zweckdienlichen rechtlichen und sonstigen Geltendmachung aufzutragen.Soweit die Rückführung des Kulturgutes auf europäischen oder internationalen Rechtsgrundlagen, wie der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 159 vom 28.05.2014 Seite 1, oder dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, vom Bund durchgesetzt werden kann, sind den Schuldtragenden die Kosten der Rückführung einschließlich der Kosten der erforderlichen zweckdienlichen rechtlichen und sonstigen Geltendmachung aufzutragen.