Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalschutzgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Eigentümer unbeweglicher Denkmale

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.
  2. Absatz 2,Sind im Grundbuch nicht (mehr) existente Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in Fällen von noch nicht eingeantworteten Verlassenschaften) an die Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenige, der durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128316

Alte Dokumentnummer

N7199914713O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P27/NOR12128316

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