Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalschutzgesetz § 26

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Partei- und Antragsrechte

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,In Verfahren über die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals sind Parteien ausschließlich die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer (gegebenenfalls die Bauberechtigten), die aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde.
  2. Absatz 2,Soweit die Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet sind, können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und, wenn es sich um ein unbewegliches Denkmal handelt, auch die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde die Einleitung von Verfahren über
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des öffentlichen Interesses beantragen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch eine vorläufige Unterschutzstellung vermutet wird;
    2. Ziffer 2
      die Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß Paragraph 5, Absatz 7, beantragen.
  3. Absatz 3,Anträge betreffend die Bewilligung der Veränderung, Zerstörung und Ausfuhr von Denkmalen können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder jede andere Person stellen, die zumindest glaubhaft macht, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, von einer erteilten Bewilligung für sich selbst Gebrauch zu machen.
  4. Absatz 4,Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß Paragraph 7, (Umgebungsschutz), Paragraph 31, (Sicherungsmaßnahmen) sowie Paragraph 36, (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie Parteistellung und das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu erheben. In Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin bzw. Eigentümer des Kulturgutes ist. Ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Kulturgutes oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so kommt derjenigen Person Parteistellung zu, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.

Schlagworte

Strafbestimmung, Schlussbestimmung, Parteirecht

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261033

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P26/NOR40261033

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