(7)Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4 letzter Satz, 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (Paragraphen eins, Absatz 4, letzter Satz, 2 Absatz eins, Ziffer 3,, 4 Absatz eins, Ziffer eins, sowie 6 Absatz 5,) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.