Bundesrecht konsolidiert

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Handelsübereinkommen Art. 4

Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 32/1923

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

15.01.1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 4.

Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sowie die Handels- und Industriegesellschaften werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine andern oder höheren Abgaben, Steuern oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den eigenen Angehörigen eingehoben werden.

Schlagworte

Handelsgesellschaft

Gesetzesnummer

10006126

Dokumentnummer

NOR40003305

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/32/A4/NOR40003305

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