Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - direkte Steuern § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - direkte Steuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1923

Typ

Vertrag – CSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.11.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

18.02.1922

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
34/1979).

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern
StF: BGBl. Nr. 2/1923

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der direkten Steuern die in- und ausländische Besteuerung in den beiden Staaten auszugleichen, insbesondere die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Grundlage für die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe in Besteuerungsangelegenheiten zu schaffen, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.

Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 4. November 1922 in Prag ausgetauscht; der Vertrag ist daher an diesem Tage in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem der am 18. Februar 1922 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern sowie das dazu gehörige am gleichen Tage unterzeichnete Schlußprotokoll, welche also lauten: .... die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich den vorstehenden Vertrag samt dem dazugehörigen Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Justiz, für Finanzen und für Äußeres gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. August 1922.

Schlagworte

Rechtshilfe

Gesetzesnummer

10003745

Dokumentnummer

NOR11003778

Alte Dokumentnummer

N3192312645T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/2/P0/NOR11003778

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