(Übersetzung.)
Der Präsident der Republik Österreich
und Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco
haben in der übereinstimmenden Absicht, den am 22. Februar 1886 zwischen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Fürstentum Monaco geschlossenen Vertrag über die Auslieferung von Verbrechern anwendbar zu machen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die, gehörig bevollmächtigt, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: