Bundesrecht konsolidiert

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Schauspielergesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

15.08.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Wenn das Mitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn es ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem Unternehmer der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu.
  2. Absatz 2,Wenn der Unternehmer das Mitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt, oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Mitgliedes trifft, behält das Mitglied, soweit im Gesetze nichts anderes bestimmt ist, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092476

Alte Dokumentnummer

N6192236566L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/441/P40/NOR12092476

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