Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1922

Typ

Vertrag – CSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.06.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

10.03.1921

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die
Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Titel

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen.
StF: BGBl. Nr. 396/1922

Änderung

Sprachen

Deutsch, Tschechoslowakisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, von dem Wunsche geleitet, durch Abschluß eines Übereinkommens die endgültige Festsetzung der österreichisch-tschecho-slowakischen Staatsgrenze zu erleichtern und die Regelung verschiedener damit zusammenhängender Fragen zu beschleunigen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten) welche, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden wurde am 30. Mai 1922 in Prag durchgeführt. Das Übereinkommen ist am 6. Juni 1922 als dem Tage der Registrierung beim Sekretariate des Völkerbundes in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 10. März 1921 in Prag unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik über die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedenen, damit zusammenhängende Fragen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Inneres und Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. August 1921.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1. 1. 1994

Siehe dazu auch:
1. Das gleichlautende Übereinkommen, BGBl. Nr. 396/1921;
2. Grenzstatut, BGBl. Nr. 303/1920;
3. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame
Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975.

Gesetzesnummer

10000068

Dokumentnummer

NOR11000068

Alte Dokumentnummer

N1192217010S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/396/P0/NOR11000068

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