Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 6 § 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (
BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Text
VI.römisch sechs.
Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet.
Artikel 1.
Räumliches und zeitliches Geltungsgebiet.
1.Ziffer eins Unter der Bezeichnung March-Thaya-Dreieck im Sinne dieses Übereinkommens ist jenes zum tschecho-slowakischen Staat gehörige Gebiet zu verstehen, das im Süden und Westen durch die Thaya von ihrer Mündung bis zum Schnittpunkte mit der früheren von der Thaya zur March verlaufenden Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Mähren, im Norden durch die erwähnte Verwaltungsgrenze und im Osten durch die March von ihrem Schnittpunkte mit der genannten Verwaltungsgrenze bis zur Mündung der Thaya in die March begrenzt ist.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Abschnittes verfolgen den Zweck, den Interessenten in den an das March-Thaya-Dreieck angrenzenden österreichischen politischen Bezirken Mistelbach und Gänserndorf den seit unvordenklichen Zeiten unentbehrlichen Bezug der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse aus dem March-Thaya-Dreieck auf immerwährende Zeiten zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10000064
Dokumentnummer
NOR12001490
Alte Dokumentnummer
N1192214362A