Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei) Art. 5 § 2

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1922

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 5 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Text

Artikel 2.

Der tschecho-slowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschecho-slowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwicklung mit irgendeinem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie auf österreichischem Gebiet gelegen sein wird, auf die unumgänglich notwendige Zeit militärisch zu besetzen. Die tschecho-slowakischen militärischen Sicherungen dürfen jedoch über die Südlisiere des Föhrenwaldes nicht vorgeschoben werden.

Diese militärische Maßnahme ist vor ihrer Durchführung der österreichischen Regierung bekannzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

NOR12001489

Alte Dokumentnummer

N1192214361A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/396/A5P2/NOR12001489

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