Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 5 § 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (
BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Text
Artikel 2.
Der tschecho-slowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschecho-slowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwicklung mit irgendeinem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie auf österreichischem Gebiet gelegen sein wird, auf die unumgänglich notwendige Zeit militärisch zu besetzen. Die tschecho-slowakischen militärischen Sicherungen dürfen jedoch über die Südlisiere des Föhrenwaldes nicht vorgeschoben werden.
Diese militärische Maßnahme ist vor ihrer Durchführung der österreichischen Regierung bekannzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10000064
Dokumentnummer
NOR12001489
Alte Dokumentnummer
N1192214361A