Bundesrecht konsolidiert

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Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) Art. 13

Kurztitel

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1922

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 13.

Dieses Abkommen, als dessen Originaltext sowohl der deutsche als auch der russische und der ukrainische Text gilt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die vertragschließenden Regierungen, die in der Form diplomatischer Noten mitgeteilt werden wird. Es tritt am Tage der gegenseitigen Mitteilung von der erfolgten Genehmigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in dreifacher Urschrift.

Wien, am 7. Dezember 1921.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000066

Dokumentnummer

NOR12001530

Alte Dokumentnummer

N1192215725S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/148/A13/NOR12001530

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