Bundesrecht konsolidiert

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Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR Art. 9

Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1922

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel römisch neun.

Die österreichische Regierung gewährleistet den russischen und den ukrainischen Schiffen und die russische und die ukrainische Regierung den österreichischen Schiffen in ihren Territorialgewässern und Häfen die Behandlung nach völkerrechtlichem Herkommen. Soweit hiernach russischen und ukrainischen Schiffen, die dem Handelsverkehr dienen, von der österreichischen Regierung in Bezug auf Schiffahrtsabgaben, als Staatsschiffen etwa besondere Vorrechte eingeräumt werden, sichern die russische und die ukrainische Regierung den österreichischen Kauffahrteischiffen gleiche Vorrechte zu.

In jedem Falle kann jedoch ein Schiff eines vertragschließenden Teiles in den Häfen des anderen Teiles für solche Geldansprüche haftbar gemacht werden, die mit diesem Schiff in unmittelbarem Zusammenhange stehen, wie zum Beispiel Hafengebühren, Reparaturkosten, Ersatzansprüche aus Schiffskollisionen.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Gesetzesnummer

10000069

Dokumentnummer

NOR12001565

Alte Dokumentnummer

N1192217046S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/147/A9/NOR12001565

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