Bundesrecht konsolidiert

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Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR Art. 16

Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1922

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel römisch sechzehn.

Dieses Abkommen, als dessen Originaltext sowohl der deutsche als auch der russische und der ukrainische Text gilt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die vertragschließenden Regierungen, die in der Form diplomatischer Noten mitgeteilt werden wird. Es tritt am Tage der gegenseitigen Mitteilung von der erfolgten Genehmigung in Kraft.

Das Abkommen kann von jedem Teile mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Wird das gekündigte Abkommen nicht durch ein anderes Abkommen ersetzt, so ist jeder der vertragschließenden Teile berechtigt, nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwicklung der bereits eingeleiteten Handelsgeschäfte eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission einzusetzen. Die Kommissionsmitglieder gelten als Agenten ohne diplomatischen Charakter und haben die Abwicklung der Geschäfte längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Vertrages zu erledigen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in dreifacher Urschrift.

Wien, den 7. Dezember 1921.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Gesetzesnummer

10000069

Dokumentnummer

NOR12001572

Alte Dokumentnummer

N1192217053S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/147/A16/NOR12001572

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