Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag zwischen Österreich und den USA Art. 2

Kurztitel

Staatsvertrag zwischen Österreich und den USA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 643/1921

Typ

Vertrag – USA

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

08.11.1921

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel römisch zwei.

Um die Österreich auf Grund des vorangehenden Artikels mit Rücksicht auf gewisse Bestimmungen des Vertrages von St. Germain-en-Laye obliegenden Verpflichtungen genauer zu umschreiben, wird zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen einverständlich abgemacht:

Absatz 1. Daß die in jenem Vertrage zugunsten der Vereinigten Staaten ausbedungenen Rechte und Vorteile, von welchen die Absicht besteht, daß die Vereinigten Staaten sie haben und genießen sollen, die in den Teilen römisch fünf, römisch sechs, römisch acht, römisch neun, römisch zehn, römisch elf, römisch zwölf und römisch vierzehn umschriebenen sind.

Absatz 2. Daß die Vereinigten Staaten nicht durch die Bestimmungen des römisch eins. Teiles jenes Vertrages noch durch irgendwelche Bestimmungen jenes Vertrages einschließlich der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten, die sich auf die Völkerbundsatzung beziehen, gebunden sein sollen, noch auch durch irgendeine von dem Völkerbunde oder von dem Rate oder der Versammlung desselben vorgenommene Handlung, wenn die Vereinigten Staaten nicht ausdrücklich ihre Zustimmung zu der fraglichen Handlung erteilen.

Absatz 3. Daß die Vereinigten Staaten keine Verpflichtungen auf Grund oder mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Teile römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch dreizehn jenes Vertrages übernehmen.

Absatz 4. Daß, wenn die Vereinigten Staaten auch berechtigt sind, an dem Wiedergutmachungsausschuß entsprechend den Bestimmungen des römisch acht. Teiles jenes Vertrages und an jedem anderen auf Grund des Vertrages oder irgendeines denselben ergänzenden Übereinkommens eingesetzten Ausschusse teilzunehmen, sie nicht verpflichtet sind, an irgendeinem derartigen Ausschusse teilzunehmen, wenn sie nicht den Wunsch haben, dies zu tun.

Absatz 5. Daß die im Artikel 381 des Vertrages von St. Germain-en-Laye erwähnten Fristen rücksichtlich der Handlungen oder Willensäußerungen seitens der Vereinigten Staaten vom Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages an laufen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000059

Dokumentnummer

NOR12001364

Alte Dokumentnummer

N1192115541S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/643/A2/NOR12001364

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