Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain (Fristen) Art. 1

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Fristen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 512/1921

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

17.09.1921

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

  1. Absatz eins,Im Einvernehmen mit der französischen Regierung wird kundgemacht, daß sämtliche Fristen des Übereinkommens vom 3. August 1920, B. G. Bl. Nr. 334 ex 1921, auch auf die im Übereinkommen vom 7. Februar 1921, B. G. Bl. Nr. 189, geregelten, Elsaß-Lothringen betreffenden Rechtsverhältnisse Anwendung finden, und zwar derart, daß diese Fristen am 2. März 1921, dem Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens, betreffend Elsaß-Lothringen, zu laufen beginnen. Etwaige Verlängerungen dieser Fristen sowie die Fristen des dritten bis siebenten Abschnittes des römisch zehn. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain werden, wenn sie für die Rechtsverhältnisse zwischen Österreichern und Franzosen gewährt werden, auch im Verhältnis zu Elsaß-Lothringen Geltung haben.
  2. Absatz 2,Demnach läuft im Verhältnis zu Elsaß-Lothringen die Frist zum Abschlusse gütlicher Vergleiche bis 31. Mai 1922 und die Frist zur Verwendung der österreichischen sequestrierten Aktiven zur Schuldentilgung bis 31. Juli 1922.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000050

Dokumentnummer

NOR12001353

Alte Dokumentnummer

N1192112193P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/512/A1/NOR12001353

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