(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und Abschließung von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921 (BGBl. Nr. 292) zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Handelsmäkler im Sinne des § 93 des Handelsgesetzbuchs oder des österreichischen Gesetzes vom 4. April 1875 (RGBl. Nr. 68).Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und Abschließung von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 292) zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Handelsmäkler im Sinne des Paragraph 93, des Handelsgesetzbuchs oder des österreichischen Gesetzes vom 4. April 1875 (RGBl. Nr. 68).