Artikel IV.Artikel römisch vier.
Für Privatlehranstalten kann eine von den Bestimmungen des § 20 abweichende Regelung nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung getroffen werden.Für Privatlehranstalten kann eine von den Bestimmungen des Paragraph 20, abweichende Regelung nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung getroffen werden.