Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Angestelltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30
Inkrafttretensdatum
01.07.1921
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
AngG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ist der Angestellte unter der ausdrücklichen Bedingung aufgenommen, daß er den Dienst genau an einem festbestimmten Tage anzutreten hat, so kann der Dienstgeber vom Vertrage zurücktreten, wenn der Angestellte, aus welchem Grund immer, den Dienst an dem bestimmten Tage nicht antritt.
(2)Absatz 2,Außer diesem Falle kann der Dienstgeber vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn der Angestellte, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, den Dienst an dem vereinbarten Tage nicht antritt oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als vierzehn Tage verzögert. Das gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung des Angestellten berechtigt.
(3)Absatz 3,Der Angestellte kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der ihn zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnisse berechtigt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstantritt infolge Verschuldens des Dienstgebers oder infolge eines diesen treffenden Zufalles um mehr als vierzehn Tage verzögert. Tritt der Angestellte im letzteren Fall ungeachtet der Verzögerung den Dienst an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tage, an dem der Dienst hätte angetreten werden sollen.
(4)Absatz 4,Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers der Konkurs eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter als der Angestellte vom Vertrage zurücktreten.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092399
Alte Dokumentnummer
N6192118238L