Bundesrecht konsolidiert

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Angestelltengesetz Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz findet ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der nachstehenden Art angestellt sind:
    1. Ziffer eins
      In Unternehmungen jeder Art, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, ferner in Vereinen und Stiftungen jeder Art;
    2. Ziffer 2
      in Kreditanstalten, Sparkassen, Vorschußkassen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versatz-, Versorgungs- und Rentenanstalten, Krankenkassen, registrierten Hilfskassen, Versicherungsanstalten jeder Art, gleichviel, ob sie private Versicherungsgeschäfte betreiben oder den Zwecken der öffentlich-rechtlichen Versicherung dienen, sowie in Verbänden der genannten Anstalten;
    3. Ziffer 3
      in der Schriftleitung, Verwaltung oder dem Verschleiß einer periodischen Druckschrift;
    4. Ziffer 4
      in Kanzleien der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte;
    5. Ziffer 5
      bei Zivilingenieuren, nicht autorisierten Architekten und Zivilgeometern;
    6. Ziffer 6
      in Tabaktrafiken und Lottokollekturen;
    7. Ziffer 7
      bei Handelsmäklern, Privatgeschäftsvermittlungen und Auskunftsbureaus;
    8. Ziffer 8
      bei Ärzten, Zahntechnikern, in Privatheil- und -pflegeanstalten und in privaten Unterrichtsanstalten;
    9. Ziffer 9
      im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung (Paragraph 131, des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146) errichteten Werksanlagen.
  2. Absatz 2,Nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann mit Genehmigung des Hauptausschusses durch Verordnung die Anwendung dieses Gesetzes auch auf Angestellte bei andern Dienstgebern ausgedehnt werden.

Schlagworte

Auskunftsbüro, Privatheilanstalt, Privatpflegeanstalt, Versatzanstalt, Versorgungsanstalt, RGBl. Nr. 146/1854

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092371

Alte Dokumentnummer

N6192118210L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P2/NOR12092371

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