Bundesrecht konsolidiert

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Angestelltengesetz Art. 1 § 13

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1921

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ein mit dem Abschlusse oder der Vermittlung von Geschäften betrauter Angestellter darf vom Tage des Dienstantrittes ohne Einwilligung des Dienstgebers von dem Dritten, mit dem er für den Dienstgeber Geschäfte abschließt oder vermittelt, eine Provision oder eine sonstige Belohnung nicht annehmen.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber kann, unbeschadet allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche, vom Angestellten die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision oder Belohnung verlangen.
  3. Absatz 3,Dieser Anspruch des Dienstgebers erlischt innerhalb dreier Monate nach Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens, jedenfalls aber in drei Jahren vom Entstehen des Anspruches an.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092382

Alte Dokumentnummer

N6192118221L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P13/NOR12092382

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