Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71a
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Text
Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens
§ 71a.Paragraph 71 a,
(1)Absatz eins,Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Vermögen in einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht.
(2)Absatz 2,Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
Schlagworte
Kostenvorschuß
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12160331
Alte Dokumentnummer
N2199748305L