Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 59

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz einsEine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Dieser Beschluß kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen. Die Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Das Gericht hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, über die Eintragung zu beschließen. Die Paragraphen 183 und 185 bis 188 AktG gelten sinngemäß. Bei Anwendung des Paragraph 187, Absatz 2, AktG ist jedoch den bekannten Gläubigern eine unmittelbare Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 2Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht dazu verwendet werden, die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Diese Beträge dürfen nur zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig, soweit die Einstellung im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.

Schlagworte

AktG, BGBl. Nr. 98/1965, Nominelle Kapitalherabsetzung

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12160328

Alte Dokumentnummer

N2199748291L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1906/58/P59/NOR12160328

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