Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 448a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 448a

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 448 a, (1) Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Prozeßgericht über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens 1 000 Schilling zu verhängen.

  1. Absatz 2,Vermutet das Gericht insbesondere schon auf Grund der Klagsangaben, daß ein solcher bedingter Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so kann die Partei vorgeladen oder ihr die Klage mit der Anweisung zurückgestellt werden, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen.
  2. Absatz 3,Wird der Vorladung oder der Anweisung trotz vorheriger Bekanntgabe des drohenden Nachteils nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist die anhängige beziehungsweise wieder eingebrachte Klage zurückzuweisen.
  3. Absatz 4,Gegen die nach Absatz 2, ergangenen Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Verbesserung

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12160314

Alte Dokumentnummer

N2199549653J

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