Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2026/22/0057
Entscheidungsdatum
02.07.2026
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
EURallg
NAG 2005 §64
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2026/22/0036 B 15. Juni 2026 RS 2
Stammrechtssatz
Im Hinblick auf Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 ist im Fall einer (beabsichtigten) Abweisung eines Verlängerungsantrages im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Es ist aber Aufgabe des Studenten, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre (VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088).Im Hinblick auf Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801 ist im Fall einer (beabsichtigten) Abweisung eines Verlängerungsantrages im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Es ist aber Aufgabe des Studenten, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre (VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026220057.L01
Im RIS seit
11.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2026220057_20260702L01