Verwaltungsgerichtshof
15.06.2026
Ra 2026/22/0036
Im Hinblick auf Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801 ist im Fall einer (beabsichtigten) Abweisung eines Verlängerungsantrages im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Es ist aber Aufgabe des Studenten, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre (VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026220036.L02