Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2026/03/0055
Entscheidungsdatum
29.06.2026
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffV 02te 1998 §3 Abs1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0113 B 20. Dezember 2016 RS 3
Stammrechtssatz
Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen; so ist es etwa nicht entscheidend, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte (vgl VwGH vom 23. November 2009, 2007/03/0180, mwH).Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen; so ist es etwa nicht entscheidend, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte vergleiche VwGH vom 23. November 2009, 2007/03/0180, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030055.L02
Im RIS seit
22.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2026030055_20260629L02