Fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zu einem in der GFK genannten Grund, kommt mithin je nach Lage des konkretes Falles, wenn Verfolgungshandlungen durch nicht staatliche Akteure drohen und der Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig ist, die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Betracht (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0172, 0173; vgl. zur Notwendigkeit, bei einer behaupteten Verfolgung durch Private auch prüfen zu müssen, ob eine nicht auf einem in der GFK genannten Grund beruhende Verfolgung zur Gewährung von subsidiären Schutz führt, EuGH 27.3.2025, C-217/23, Rn. 40 ff).Fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zu einem in der GFK genannten Grund, kommt mithin je nach Lage des konkretes Falles, wenn Verfolgungshandlungen durch nicht staatliche Akteure drohen und der Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig ist, die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Betracht vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0172, 0173; vergleiche zur Notwendigkeit, bei einer behaupteten Verfolgung durch Private auch prüfen zu müssen, ob eine nicht auf einem in der GFK genannten Grund beruhende Verfolgung zur Gewährung von subsidiären Schutz führt, EuGH 27.3.2025, C-217/23, Rn. 40 ff).