Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/19/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0130

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53
MRK Art8
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen eines Fremden in Österreich kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). Gleiches gilt für die bei Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose. Demzufolge kann u.a. bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190130.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019190130_20190625L01

Rechtssatz für Ra 2025/17/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0105

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0130 E 25. Juni 2019 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen eines Fremden in Österreich kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). Gleiches gilt für die bei Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose. Demzufolge kann u.a. bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170105.L02

Im RIS seit

04.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170105_20260706L02