Nach § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e TNRSG (oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen) nicht entsprechen, verboten. Ein Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens hängt somit ua. davon ab, ob die in Verkehr gebrachten Produkte die Anforderungen an das Erscheinungsbild bzw. an die Verpackung gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 iVm. § 5d TNRSG erfüllen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4 bis 10 e TNRSG (oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen) nicht entsprechen, verboten. Ein Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens hängt somit ua. davon ab, ob die in Verkehr gebrachten Produkte die Anforderungen an das Erscheinungsbild bzw. an die Verpackung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5 d, TNRSG erfüllen.