Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/10/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/10/0204

Entscheidungsdatum

29.10.2007

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03070000
E3R E15203000
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z8;
EURallg;
LMSVG 2006 §3 Z9;
LMSVG 2006 §5 Abs1 Z2;
LMSVG 2006 §90 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob entgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. "Inverkehrbringen" in diesem Sinne umfasst das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke "einschließlich ... jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob entgeltlich oder nicht". Auch das Bereithalten für jede andere Form der Weitergabe als den Verkauf im eigentlichen Sinn fällt somit unter den Begriff des "Inverkehrbringens". (Hier: Der lediglich den Verkauf, nicht aber "jede andere Form der Weitergabe" untersagende Zettel ändert daher schon aus diesem Grunde nichts an der Beurteilung, die Ware sei im Sinne des LMSVG für Verkaufszwecke bereitgehalten worden.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100204.X01

Im RIS seit

28.11.2007

Dokumentnummer

JWR_2007100204_20071029X01

Rechtssatz für Ra 2020/10/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0168

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03070000
E3R E15203000
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

EURallg
LMSVG 2006 §3 Z9
VwRallg
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z8 idF 32006R0575

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0204 E 29. Oktober 2007 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob entgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. "Inverkehrbringen" in diesem Sinne umfasst das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke "einschließlich ... jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob entgeltlich oder nicht". Auch das Bereithalten für jede andere Form der Weitergabe als den Verkauf im eigentlichen Sinn fällt somit unter den Begriff des "Inverkehrbringens". (Hier: Der lediglich den Verkauf, nicht aber "jede andere Form der Weitergabe" untersagende Zettel ändert daher schon aus diesem Grunde nichts an der Beurteilung, die Ware sei im Sinne des LMSVG für Verkaufszwecke bereitgehalten worden.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100168.L04

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2020100168_20220518L02

Rechtssatz für Ra 2025/10/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0077

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03070000
E3R E15203000
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

EURallg
LMSVG 2006 §3 Z9
VwRallg
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z8

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/10/0078 B 20.11.2025
Ra 2025/10/0079 B 20.11.2025
Ra 2025/10/0080 B 20.11.2025
Ra 2025/10/0082 B 20.11.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0204 E 29. Oktober 2007 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob entgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. "Inverkehrbringen" in diesem Sinne umfasst das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke "einschließlich ... jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob entgeltlich oder nicht". Auch das Bereithalten für jede andere Form der Weitergabe als den Verkauf im eigentlichen Sinn fällt somit unter den Begriff des "Inverkehrbringens". (Hier: Der lediglich den Verkauf, nicht aber "jede andere Form der Weitergabe" untersagende Zettel ändert daher schon aus diesem Grunde nichts an der Beurteilung, die Ware sei im Sinne des LMSVG für Verkaufszwecke bereitgehalten worden.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100077.L01

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100077_20251120L01