Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0077

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2025/10/0078 B 20.11.2025

Ra 2025/10/0079 B 20.11.2025

Ra 2025/10/0080 B 20.11.2025

Ra 2025/10/0082 B 20.11.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0204 E 29. Oktober 2007 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob entgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. "Inverkehrbringen" in diesem Sinne umfasst das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke "einschließlich ... jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob entgeltlich oder nicht". Auch das Bereithalten für jede andere Form der Weitergabe als den Verkauf im eigentlichen Sinn fällt somit unter den Begriff des "Inverkehrbringens". (Hier: Der lediglich den Verkauf, nicht aber "jede andere Form der Weitergabe" untersagende Zettel ändert daher schon aus diesem Grunde nichts an der Beurteilung, die Ware sei im Sinne des LMSVG für Verkaufszwecke bereitgehalten worden.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100077.L01