Das bloße Zur-Kenntnis-Bringen des Akteninhaltes stellt - für sich allein - keine taugliche Verfolgungshandlung dar (vgl. VwGH 7.9.1990, 85/18/0186; siehe auch VwGH 5.7.2000, 2000/03/0003, mit Verweis auf VwGH 24.9.1997, 97/03/0090).Das bloße Zur-Kenntnis-Bringen des Akteninhaltes stellt - für sich allein - keine taugliche Verfolgungshandlung dar vergleiche VwGH 7.9.1990, 85/18/0186; siehe auch VwGH 5.7.2000, 2000/03/0003, mit Verweis auf VwGH 24.9.1997, 97/03/0090).