Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/09/0033

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0033

Entscheidungsdatum

02.07.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §1 Abs4 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §1 Abs9 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 2013/I/092
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/09/0034

Rechtssatz

Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet (VwGH 18.6.2014, 2013/09/0131). Jede Unterschutzstellung nach dem DMSG erfasst das betreffende Denkmal daher in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Was durch die Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist, wird durch Paragraph eins, Absatz 9, DMSG festgelegt (VwGH 25.1.2013, 2012/09/0100). Eine detaillierte Beschreibung des Zustands des geschützten Objekts in genau diesem Zeitpunkt kann von den Denkmalschutzbehörden nicht verlangt werden. Damit wären die Denkmalschutzbehörden zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103; VwGH 15.9.2004, 2001/09/0219).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090033.L01

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025090033_20250702L01

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56
DMSG 1923
DMSG 1923 §1 Abs9
DMSG 1923 §3 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/09/0033 B 2. Juli 2025 RS 1 (hier ohne den ersten und den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet (VwGH 18.6.2014, 2013/09/0131). Jede Unterschutzstellung nach dem DMSG erfasst das betreffende Denkmal daher in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Was durch die Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist, wird durch Paragraph eins, Absatz 9, DMSG festgelegt (VwGH 25.1.2013, 2012/09/0100). Eine detaillierte Beschreibung des Zustands des geschützten Objekts in genau diesem Zeitpunkt kann von den Denkmalschutzbehörden nicht verlangt werden. Damit wären die Denkmalschutzbehörden zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103; VwGH 15.9.2004, 2001/09/0219).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L05

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L05