Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ra 2025/09/0080
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §33 Abs1
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/05/0096 E 29. Juli 2021 RS 1
Stammrechtssatz
Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht (vgl. VwGH 30.4.2013, 2012/05/0090 und 0091, mwN). Das Ausnutzen der Frist kann somit nicht als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden gewertet werden.Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht vergleiche VwGH 30.4.2013, 2012/05/0090 und 0091, mwN). Das Ausnutzen der Frist kann somit nicht als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden gewertet werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090080.L11
Im RIS seit
20.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
JWR_2025090080_20251216L11