Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/16/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0101

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §167 Abs1;
  1. FinStrG Art. 1 § 167 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 167 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 167 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. FinStrG Art. 1 § 167 gültig von 01.01.1976 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/16/0100 E 19. Oktober 2017

Rechtssatz

Dem Verschulden der Partei selbst an der Fristversäumung ist ein Verschulden des Vertreters, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen gleichzuhalten. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter (oder die Partei selbst) dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (oder sie) eine ihm (oder ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/15/0009). Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auch auszuschließen sind. Der Vertreter hat ein wirksames Kontrollsystem vorzusehen, das im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet ist vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 28. März 2014, 2014/16/0004, und vom 21. November 2013, 2013/16/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160101.L04

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160101_20171019L04

Rechtssatz für Ra 2025/09/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0080

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §33 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0101 E 19. Oktober 2017 RS 4 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Dem Verschulden der Partei selbst an der Fristversäumung ist ein Verschulden des Vertreters, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen gleichzuhalten. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter (oder die Partei selbst) dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (oder sie) eine ihm (oder ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/15/0009). Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auch auszuschließen sind. Der Vertreter hat ein wirksames Kontrollsystem vorzusehen, das im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet ist vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 28. März 2014, 2014/16/0004, und vom 21. November 2013, 2013/16/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090080.L05

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090080_20251216L05